Sicherung und Verwaltung des Nachlasses:
Schutz von Vermögenswerten, Kündigung oder Fortführung von Verträgen, Organisation der Haushaltsauflösung.
Rechtssichere Vertretung unbekannter Erben
Die Bestellung einer Nachlasspflegschaft erfolgt, wenn die gesetzlichen Grundlagen nach § 1960 oder § 1961 BGB gegeben sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erben zunächst nicht bekannt sind und der Nachlass gleichzeitig schutzbedürftig ist. In solchen Fällen wird durch das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger eingesetzt, dessen Tätigkeit unter gerichtlicher Aufsicht steht.
Der Nachlasspfleger übernimmt die gesetzliche Vertretung der unbekannten Erben und handelt ausschließlich in ihrem Interesse. Seine Aufgaben umfassen die Sicherung des Nachlasses, die Feststellung und Ermittlung der Erben sowie die spätere Übergabe des Vermögens an die Berechtigten.